Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 287a
§ 287a – Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025
Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.
Kurz erklärt
- Der allgemeine Bundeszuschuss für 2025 wird anders berechnet als in § 228b beschrieben.
- Es werden die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das gesamte Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet verwendet.
- Diese Berechnung basiert auf den Vorgaben aus § 68 Absatz 2 Satz 1.
- Die Regelung betrifft nur das Jahr 2025.
- Der Zuschuss wird also nicht auf die Beitrittsgebiete angewendet.